§1 Anwendungsbereich / Grundlage
Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Heilmittelerbringer sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Diese Gebührenübersicht (GebüTh) regelt die Abrechnung dieser Leistung, soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Die GebüTh in der vom Leistungserbringer verwendeten Fassung ist Grundlage und Bestandteil der Honorarvereinbarung.
Heilmittelerbringer sind freiberufliche oder angestellte Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Stimm-, Sprech- und Sprachlehrer sowie Podologen mit einer staatlichen Anerkennung gemäß dem jeweiligen Berufsgesetz.
Die in dieser Gebührenübersicht festgelegten Vergütungen stellen eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland von Heilmittelerbringern abgerechneten üblichen Vergütungen dar und werden etwa jährlich aktualisiert. Die jeweils gültige Fassung der allgemeinen Grundsätze ist als AGB im Internet unter www.privatpreise.de veröffentlicht.
Vergütungen darf der Heilmittelerbringer nur für Leistungen berechnen, die im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen erbracht werden und nach den Regeln der Heilkunde für eine medizinisch notwenige Heilmittelversorung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß der notwendigen Heilmittelversorgung hinausgehen, darf er immer dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
§2 Vereinbarung der Vergütungshöhe
Verträge zwischen Praxis und Patient werden immer schriftlich vereinbart. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrags.
In den Verträgen sind die Namen der Vertragspartner, die Leistung (Therapieart gemäß Leistungsübersicht, evtl. die Zusatzqualifikation, evtl. die Dauer), die Höhe der vereinbarten Vergütung je Einzelleistung sowie die Fälligkeit der Vergütung zu dokumentieren.
Ist die Fälligkeit der Vergütung nicht ausdrücklich benannt, so ist die Vergütung stets nach Erbringung der Einzelleistung, jedoch spätestens zum Rechnungsdatum fällig.
Die Gültigkeit/Laufzeit von Verträgen zwischen Praxis und Patient wird nur dann durch die der Heilmitteltherapie zugrundeliegende ärztliche Verordnung zeitlich begrenzt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Der schriftliche Vertrag zwischen Praxis und Patient sollte immer auch den Hinweis enthalten, dass die Honorarvereinbarung unabhängig von der Erstattungspraxis der Kostenträger gilt.
§3 Gebühr/Vergütung/Honorar
Gebühren sind Vergütungen bzw. Honorare für die in der GebüTH, insbesondere im Abschnitt Leistungsübersicht, genannten Heilmittel.
Der Heilmittelerbringer kann Gebühren sowohl für selbstständig erbrachte Heilmittelbehandlungen berechnen, als auch für Leistungen, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Als eigene Leistungen gelten auch jene Leistungen, die von angestellten oder freiberuflichen Fachkräften gemäß §1.2. in bzw. im Namen und Rechnung der Praxis des Heilmittelerbringers erbracht werden.
Leistungen in diesem Verzeichnis, die über die Anforderungen hinausgehen, die durch die staatliche Anerkennung im jeweiligen Berufsbild erfüllt werden, sind als Zertifikatsleistungen markiert. Solche Zertifikatsleistungen können vom Heilmittelerbringer nur abgerechnet werden, wenn er oder eine der seiner Weisung unterstellten Fachkräfte die Berechtigung zur Führung des Zertifikats haben und die Behandlung von dem Inhaber des Zertifikats durchgeführt wurde. Von dieser Regel kann nur ausnahmsweise, kurzfristig und aus medizinischen Gründen abgewichen werden, wenn zum Beispiel aufgrund von Krankheiten des Behandlers aus medizinischen Gründen eine Fortsetzung der Therapie trotzdem sinnvoll und erforderlich ist.
Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für allgemeinen Praxisbedarf sowie die Kosten für Geräte und Material abgegolten, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.
Kosten, die nach Absatz 4 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.
§4 Bemessung der Gebühren für Leistungen der GebüTh
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem 1,4- bis 2,3-fachen Regelsatz. Dieser Regelsatz ist immer der jeweils zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung.
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der notwendigen berufsfachlichen Qualifikation, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der notwendigen Vor- und Nacharbeit sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch regionale Aspekte spielen bei der Festlegung der Höhe der Gebühren eine Rolle.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur üblich, wenn Besonderheiten der in Satz 2 genannten Bemessungskriterien des rechtfertigen oder ein Honorar für einen Behandlungsfall vereinbart wurde. Überschreitungen müssen begründet werden.
Leistungen, die nicht in der GebüTh stehen, werden analog abgerechnet.
§5 Entschädigungen – Wegegeld
Als Entschädigung für Besuche enthält der Therapeut Wegegeld und eine Hausbesuchspauschale; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Der Therapeut kann für jeden Besuch eine Hausbesuchspauschale gemäß Leistungsübersicht berechnen, die in der Regel mit dem 1,4-fachen des Regelsatzes berechnet wird.
Wegegeld kann entweder als Pauschale oder aber als Wegegeld je Kilometer gemäß Regelsatz der Leistungsübersicht abgerechnet werden.
Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxis des Therapeuten und Hausbesuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
Als Reiseentschädigung erhält der Therapeut 40 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen PKW benutzt, bei Nutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen sowie den Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
§6 Ersatz von Auslagen
Neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen berechnet werden:
die Kosten für diejenigen Verband-, Therapiemittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 oder in der Leistungsübersicht nichts anderes bestimmt ist,
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung gemäß Leistungsübersicht nicht ausgeschlossen ist
Nicht berechnet werden können die Kosten für allgemeinen Praxisbedarf, Kleinmaterialien, Einmalartikel sowie Material, das gemäß Leistungsübersicht bereits mit den Gebühren abgegolten ist. Für die Versendung der Rechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
§7 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung
Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach dem Honorarvertrag gemäß §2 bzw. nach der Regelung des §2 Absatz 3
Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen/Patienten, als auch für mögliche Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein.
Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
Vor- und Zuname des Patienten
Bezugnahme auf ärztliche Diagnose/Verordnung (wenn relevant)
Jede Einzelleistung mit Bezeichnung, optional mit der entsprechenden GebüTh-Ziffer und Mindestdauer (wenn essentieller Bestandteil der Leistungsbeschreibung)
Berechnungsfähige Materialkosten je Einzelleistung
Jeden Einzelbetrag der entsprechenden Leistung
Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung bei Heilbehandlungen, zum Beispiel: “Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 14 UStG.”
Überschreitet eine berechnete Gebühr nach §4 Absatz 1 das 2,3-fache des Regelsatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen/Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen.
(Quelle: Buchner & Partner GmbH, Lise-Meitner-Straße 1-7, 24223 Schwentinental)